Kennzeichnungspflicht gemäß EU-Verordnung 2016/2031
Pflanzenpass-Etiketten - Pflicht ab 14.12.19
Um die europäische Gemeinschaft noch besser vor der Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen zu schützen, hat die Europäische Kommission eine neue Pflanzengesundheitsverordnung (2016/2031/EU) erlassen. Zur bestmöglichen Prävention gegenüber Pflanzenschädlingen und -schaderregern, sind eine gute Rückverfolgbarkeit und gemeinsame Kontrollstandards notwendig, welche in der Verordnung definiert wurden. Die Rückverfolgbarkeit wird mit dem sogenannten ‚Pflanzenpass‘ sichergestellt.
Ein Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung – also den Transport – von „für die Auspflanzung bestimmten“ Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Primär handelt es sich um alle Pflanzen, die angepflanzt bleiben (z. B. Topfpflanzen), angepflanzt werden (z. B. Edelreiser, Stecklinge, Gewebekulturen) oder wiederangepflanzt werden (z. B. Setzlinge, Zwiebeln, Knollen) sowie bestimmtes Saatgut.
Durch das Pflanzenpass-Etikett wird bescheinigt, dass die genannten Pflanzen die vorgeschriebenen‚ „phytosanitären Anforderungen“ (z. B. Freiheit von Unionsquarantäneschädlingen, Bestimmungen bzgl. unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen) erfüllen.
Für die Auspflanzung bestimmte Pflanzen müssen dabei vom Erzeuger bis zum Einzelhändler von einem Pflanzenpass begleitet werden.
Die Kennzeichnungspflicht mit dem Pflanzenpass greift ab dem 14. Dezember 2019.
Unternehmer, die oben genannte Pflanzen in die EU einführen oder innerhalb der EU verbringen, müssen bei der zuständigen Behörde (örtliches Regierungspräsidium) im Unternehmerregister erfasst sein. Diese Registrierungsnummer ist ein Element des Pflanzenpass-Etiketts.
Was auf dem Etikett noch dokumentiert werden muss und wie es auszusehen hat, zeigt Ihnen unser Info-Flyer ‘Pflanzenpass-Etiketten’. Sie finden den Flyer in unserem ‘Service’-Bereich, unter ‘Prospekte’ oder hier.